Wer Anspruch auf die Ausgleichszulage hat
Umgangssprachlich heißt sie Mindestpension, rechtlich ist sie etwas anderes: Die Ausgleichszulage hebt ein niedriges Einkommen auf einen Richtsatz an. 2026 liegt er bei 1.308,39 Euro für Alleinstehende. Ob man ihn erreicht, entscheidet nicht die Pension allein, sondern das ganze Haushaltseinkommen.

Wer nach einem Arbeitsleben mit vielen Teilzeitjahren oder langen Unterbrechungen eine kleine Pension bekommt, hört oft den Satz: „Dann bekommst du eh die Mindestpension.“ Ganz so einfach ist es nicht. Eine Mindestpension im wörtlichen Sinn gibt es in Österreich nicht, wohl aber eine Leistung, die ein Mindesteinkommen absichert.
Dieser Beitrag erklärt, wer die Ausgleichszulage bekommt, wie sie gerechnet wird und warum der Partner im gemeinsamen Haushalt dabei eine große Rolle spielt. Wie sich die Richtsätze zum Jänner 2027 verändern, steht im Beitrag zur Pensionserhöhung ab Jänner.
Keine eigene Pension, sondern eine Aufzahlung
Die Ausgleichszulage ist eine Aufzahlung zur Pension. Die Pensionsversicherung (PV) beschreibt sie als Differenz zwischen dem Gesamteinkommen und dem jeweils geltenden Richtsatz. Liegt das Einkommen darunter, wird die Lücke geschlossen. Liegt es darüber, gibt es keine Ausgleichszulage, egal wie klein die Pension selbst ist.
Vom so errechneten Bruttoanspruch wird laut PV noch der Krankenversicherungsbeitrag von 6 Prozent abgezogen, außer bei Waisenpensionen. Die Ausgleichszulage kommt zu Alters-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenpensionen in Frage.
Der Anspruch beginnt laut PV mit dem Pensionsstichtag und endet mit Ende des Monats, in dem eine Voraussetzung wegfällt. Die PV ist außerdem verpflichtet, die Voraussetzungen regelmäßig zu überprüfen. Wer also heute knapp unter dem Richtsatz liegt und morgen ein zusätzliches Einkommen hat, muss mit einer Neuberechnung rechnen.
Die Richtsätze 2026
Die PV nennt für 2026 folgende Richtsätze:
| Situation | Richtsatz 2026 pro Monat |
|---|---|
| Alleinstehende | 1.308,39 Euro |
| Ehepaare und eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt | 2.064,12 Euro |
| Erhöhung für jedes Kind (Nettoeinkommen des Kindes unter 481,23 Euro) | plus 201,88 Euro |
| Witwen- und Witwerpension | 1.308,39 Euro |
Quelle: Pensionsversicherung, Aktuelle Werte 2026 und Seite zur Ausgleichszulage (Stand 13.10.2026). Für Waisenpensionen gelten eigene, altersabhängige Richtsätze.
Zum 1. Jänner 2027 steigen die Richtsätze um 3,3 Prozent. Das ist eine eigene Anpassung und nicht dasselbe wie die allgemeine Pensionserhöhung; Details dazu stehen im genannten Beitrag zur Pensionserhöhung.
Was als Einkommen zählt und was nicht
Für den Vergleich mit dem Richtsatz zählt laut PV nicht nur die Pension. Angerechnet werden unter anderem:
- die eigene Pension (brutto)
- sonstige Nettoeinkünfte, etwa aus Arbeit, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Vermietung oder Renten
- Unterhaltsansprüche
- beim Familienrichtsatz das Nettoeinkommen des Ehepartners oder eingetragenen Partners im gemeinsamen Haushalt
Nicht angerechnet werden laut PV insbesondere das Pflegegeld, die 13. und 14. Pensionszahlung, Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe, Studienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld. Wer also Pflegegeld bezieht, verliert dadurch keine Ausgleichszulage. Wie das Pflegegeld selbst funktioniert, erklärt der Beitrag zur Einstufung beim Pflegegeld.
Warum der Haushalt entscheidet
Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften im gemeinsamen Haushalt wird nicht jede Person einzeln geprüft, sondern das gemeinsame Einkommen mit dem Familienrichtsatz von 2.064,12 Euro verglichen. Das hat eine praktische Folge: Eine Frau mit einer sehr kleinen eigenen Pension bekommt keine Ausgleichszulage, wenn ihr Mann eine mittlere Pension bezieht und beide zusammen über dem Familienrichtsatz liegen.
Umgekehrt kann sich nach einer Scheidung oder dem Tod des Partners plötzlich ein Anspruch ergeben, den es vorher nicht gab. Laut PV muss in solchen Fällen ein Antrag innerhalb eines Monats gestellt werden, wenn der Anspruch neu entsteht oder sich erhöht. Lebensgemeinschaften ohne Ehe werden beim Familienrichtsatz nicht wie Ehepaare behandelt.
Zwei Rechenbeispiele
| Fall | Einkommen | Richtsatz | Differenz brutto |
|---|---|---|---|
| Alleinstehend, Pension 1.000 Euro, keine anderen Einkünfte | 1.000,00 Euro | 1.308,39 Euro | 308,39 Euro |
| Ehepaar, Pension 1.200 Euro, Partnerin netto 600 Euro | 1.800,00 Euro | 2.064,12 Euro | 264,12 Euro |
| Ehepaar, Pension 900 Euro, Partner netto 1.400 Euro | 2.300,00 Euro | 2.064,12 Euro | kein Anspruch |
Illustrative, vereinfachte Rechenbeispiele mit den Richtsätzen 2026. Vom Bruttoanspruch wird noch der Krankenversicherungsbeitrag von 6 Prozent abgezogen. Die tatsächliche Berechnung, auch der Einkommensarten, nimmt die Pensionsversicherung vor.
Im ersten Fall blieben nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags von 6 Prozent rund 289,89 Euro im Monat als Ausgleichszulage. Der dritte Fall zeigt, warum Menschen mit sehr kleiner eigener Pension trotzdem leer ausgehen können. Entscheidend ist der Haushalt, nicht die einzelne Überweisung.
Der Wohnsitz in Österreich ist Voraussetzung
Die Ausgleichszulage gebührt laut PV nur, solange die Pensionistin oder der Pensionist und die berücksichtigten Angehörigen ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Sie wird also nicht ins Ausland mitgenommen, wenn jemand den Lebensmittelpunkt verlegt. Wer längere Zeit im Ausland verbringt oder übersiedeln möchte, sollte vorher bei der PV klären, welche Folgen das hat, und Änderungen fristgerecht melden.
Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus
Für Menschen mit langen Erwerbsverläufen gibt es eine zusätzliche Leistung. Wer viele Beitragsmonate aus Erwerbstätigkeit hat und mit seinem Gesamteinkommen unter einem Grenzwert bleibt, kann einen Bonus erhalten: den Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage bezogen wird, sonst den Pensionsbonus.
| Beitragsmonate | Situation | Grenzwert 2026 | Bonus höchstens |
|---|---|---|---|
| 360 | alleinstehend | 1.423,63 Euro | 193,69 Euro |
| 480 | alleinstehend | 1.700,76 Euro | 493,99 Euro |
| 480 | verheiratet, gemeinsamer Haushalt | 2.295,69 Euro | 493,46 Euro |
Quelle: Pensionsversicherung (Stand 13.10.2026). Bis zu 12 Monate Präsenz- oder Zivildienst und bis zu 60 Monate Kindererziehung werden laut PV angerechnet.
Für wen das wichtig ist und was man prüfen sollte
Relevant ist das Thema für Alleinstehende mit kleinen Pensionen, für Paare mit geringem gemeinsamen Einkommen und besonders für Menschen, deren Lebenssituation sich gerade ändert, etwa durch Scheidung, Tod des Partners oder den Wegfall eines Zuverdienstes.
- Antrag: Jeder Pensionsantrag gilt laut PV zugleich als Antrag auf Ausgleichszulage. Ändert sich später etwas, muss der Antrag innerhalb eines Monats gestellt werden.
- Meldepflichten: Neue Einkünfte, Umzug ins Ausland oder ein neuer Haushalt sind der PV zu melden.
- Folgewirkungen: Wer Ausgleichszulage bezieht, kann bei der Rezeptgebühr und bei manchen Landesleistungen wie dem Heizkostenzuschuss Vorteile haben.
Unterm Strich
Die Ausgleichszulage ist keine automatische Mindestpension, sondern eine Aufzahlung bis zum Richtsatz, gerechnet auf das gesamte Haushaltseinkommen und gebunden an den Aufenthalt in Österreich. Wer knapp um den Richtsatz liegt, sollte seine Situation von der Pensionsversicherung prüfen lassen.
Offizielle Quellen
- Pensionsversicherung: Ausgleichszulage, Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus: Voraussetzungen, Einkommen, Richtsätze, Bonus (Stand 13.10.2026)
- Pensionsversicherung: Aktuelle Werte 2026 (PV 403): Richtsätze 2026 und Bonus-Grenzwerte
- Sozialministerium: Pensionserhöhung: Erhöhung der Richtsätze 2027 um 3,3 Prozent
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