Wie viel von der Pension nach einem Todesfall als Witwenpension bleibt
Nach einem Todesfall fragen sich viele Hinterbliebene als Erstes, wie es finanziell weitergeht. Die Witwen- oder Witwerpension beträgt zwischen 0 und 60 Prozent der Pension der verstorbenen Person. Wo man in dieser Spanne landet, hängt vor allem vom Verhältnis der beiden Einkommen ab.

In den Wochen nach einem Todesfall sind die Formulare das Letzte, woran man denken möchte. Und doch kommt früher oder später die Frage, wie viel von der Pension des Partners bleibt. Die Antwort ist selten „die Hälfte“ und manchmal überraschend: Sie kann bei 60 Prozent liegen oder bei null.
Dieser Beitrag erklärt, wie die Pensionsversicherung (PV) die Witwen- und Witwerpension berechnet. Alles gilt gleichermaßen für Witwer und für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner.
Ein Ausgleich für weggefallenen Unterhalt
Die PV beschreibt den Zweck der Leistung so: Sie soll den Unterhalt, der durch den Tod weggefallen ist, annähernd ausgleichen. Daraus folgt die Logik der Berechnung. Wer selbst ein hohes Einkommen hat, war auf den Unterhalt weniger angewiesen und bekommt einen geringeren Anteil. Wer wenig eigenes Einkommen hat, bekommt mehr.
Hinterbliebene aus einer Lebensgemeinschaft haben laut PV keinen Anspruch. Zum Todeszeitpunkt muss eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft bestanden haben. Auch geschiedene Personen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch haben, etwa wenn die verstorbene Person unterhaltspflichtig war.
Wann überhaupt ein Anspruch besteht
Die verstorbene Person muss eine Mindestversicherungszeit erfüllt haben, die sogenannte Wartezeit. Grundsätzlich sind das laut PV 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate. Für jüngere Verstorbene gelten kürzere Wartezeiten. Hatte die verstorbene Person bereits Anspruch auf eine Pension, gilt die Wartezeit als erfüllt, was bei Pensionistenpaaren der Normalfall ist.
Ist die Wartezeit nicht erfüllt, gibt es statt einer laufenden Pension eine einmalige Abfindung. Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entfällt die Wartezeit.
Der Basisprozentsatz zwischen 0 und 60
Für den Prozentsatz vergleicht die PV die Einkommen beider Ehepartner in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Tod. Die PV nennt drei Eckwerte:
- Gleich hohe Einkommen: 40 Prozent
- Das Einkommen der verstorbenen Person war mindestens dreimal so hoch: 60 Prozent
- Das Einkommen der hinterbliebenen Person war mehr als 2⅓-mal so hoch: 0 Prozent
Dazwischen verläuft der Prozentsatz gleitend. Rechnerisch entsprechen die drei Eckwerte der gesetzlichen Formel: 70 minus das 30-Fache des Verhältnisses „Einkommen der hinterbliebenen Person geteilt durch Einkommen der verstorbenen Person“. Bei einem Verhältnis von 0,5 ergeben sich so 55 Prozent, bei 0,75 sind es 47,5 Prozent. Der Prozentsatz wird auf die Pension angewendet, die die verstorbene Person hatte oder gehabt hätte.
Die Aufstockung bis 2.616,70 Euro
Liegt der Basisprozentsatz unter 60 Prozent, kann die Witwenpension erhöht werden. Ziel ist, dass die hinterbliebene Person mit eigener Pension und Witwenpension zusammen nicht unter einen Grenzwert fällt. Diesen Grenzwert nennt die PV für 2026 mit 2.616,70 Euro im Monat.
Die Regel: Liegen eigenes Einkommen und Witwenpension zusammen unter diesem Wert, wird die Witwenpension bis zum Grenzwert angehoben, höchstens aber auf 60 Prozent. Hat die hinterbliebene Person kein sonstiges Einkommen, wird die Pension auf 60 Prozent oder bis zum Grenzwert angehoben. Ändert sich das eigene Einkommen, wird der Erhöhungsbetrag neu berechnet.
Nach oben gibt es eine Leistungsobergrenze: Übersteigen alle Einkünfte einschließlich Witwenpension 8.460 Euro im Monat, wird die Witwenpension um den Überschuss gekürzt, bis auf null.
Drei Beispiele nebeneinander
Die folgenden Fälle sind vereinfacht. Sie nehmen an, dass die Einkommen der letzten zwei Jahre den angegebenen Monatspensionen entsprechen, und rechnen mit dem Grenzwert 2026.
| Fall | Pension verstorben | eigene Pension | Basis | nach Aufstockung |
|---|---|---|---|---|
| A | 2.000 Euro | 1.000 Euro | 55 % = 1.100 Euro | 60 % = 1.200 Euro |
| B | 1.500 Euro | 1.500 Euro | 40 % = 600 Euro | 60 % = 900 Euro |
| C | 2.400 Euro | 1.800 Euro | 47,5 % = 1.140 Euro | keine, 1.140 Euro |
Illustrative Rechenbeispiele, brutto, ohne Gewähr für den Einzelfall. In Fall A und B bleibt die Summe auch nach Aufstockung unter 2.616,70 Euro, daher wird bis 60 Prozent angehoben. In Fall C liegt die Summe schon vorher darüber.
Die Beispiele zeigen, warum zwei Witwen mit ähnlicher Situation sehr unterschiedliche Beträge erhalten können. Bezieht jemand eigene Pension und Witwenpension, ist für die jährliche Pensionsanpassung übrigens das Gesamtpensionseinkommen maßgeblich, wie es auch unser Beitrag zur Pensionserhöhung ab Jänner beschreibt. Die Witwenpension ist laut PV lohnsteuerpflichtiges Einkommen; was netto bleibt, erklärt der Beitrag zu Lohnsteuer und Krankenversicherung.
Befristet oder unbefristet
In bestimmten Fällen wird die Witwenpension nur für 30 Kalendermonate nach dem Sterbemonat gezahlt. Das betrifft laut PV zum Beispiel Hinterbliebene unter 35 Jahren mit einer Ehe von weniger als zehn Jahren. Für Pensionistenpaare ist eine andere Regel wichtiger: War die verstorbene Person bei der Eheschließung bereits in Pension, hängt die unbefristete Pension von der Ehedauer und dem Altersunterschied ab.
- bis 20 Jahre Altersunterschied: mindestens 3 Jahre Ehe
- mehr als 20 bis 25 Jahre: mindestens 5 Jahre Ehe
- mehr als 25 Jahre: mindestens 10 Jahre Ehe
Unabhängig davon ist die Pension unbefristet, wenn etwa ein gemeinsames Kind geboren wurde oder ein waisenpensionsberechtigtes Kind im Haushalt lebt.
Was bei einer neuen Ehe passiert
Mit einer neuen Ehe erlischt der Anspruch. Bei einer unbefristeten Witwenpension zahlt die PV dann eine Abfertigung in Höhe des 35-Fachen der monatlichen Pension, ohne Ausgleichszulage. Bei einer befristeten Pension gibt es keine Abfertigung. Endet die neue Ehe durch Tod oder Scheidung, kann die frühere Witwenpension unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben, frühestens zweieinhalb Jahre nach dem Erlöschen und gekürzt um neue Einkünfte.
Für wen das wichtig ist und was man prüfen sollte
Wichtig ist das Thema für alle Paare im Pensionsalter, besonders wenn die Einkommen sehr unterschiedlich sind, und für Angehörige, die nach einem Todesfall helfen.
- Antragsfrist: Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod gestellt, zahlt die PV ab dem Tag nach dem Todestag. Später gestellt, erst ab Antragstag.
- Einkommensnachweise: Die Einkommen beider Partner der letzten zwei Kalenderjahre sind die Grundlage.
- Kleine Gesamtpension: Liegt alles zusammen unter dem Richtsatz, kann zusätzlich eine Ausgleichszulage in Frage kommen.
- Zuverdienst: Arbeit kann die Höhe beeinflussen; Änderungen sind der PV zu melden.
Unterm Strich
Die Witwen- oder Witwerpension ist kein fester Anteil, sondern das Ergebnis eines Einkommensvergleichs mit einer Aufstockung nach unten und einer Obergrenze nach oben. Wer die Eckwerte kennt, kann grob abschätzen, wo er landet. Den genauen Betrag berechnet die Pensionsversicherung, und der Antrag sollte innerhalb von sechs Monaten gestellt werden.
Offizielle Quellen
- Pensionsversicherung: Witwen- und Witwerpension: Prozentsätze, Grenzwert 2.616,70 Euro, Obergrenze 8.460 Euro, Befristung, Abfertigung, Antragsfrist (Stand 15.10.2026)
- Pensionsversicherung: Broschüre Witwen-/Witwerpension: ausführliche Darstellung mit Beispielen
- Pensionsversicherung: Aktuelle Werte 2026 (PV 403): Richtsatz für Witwen- und Witwerpension
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